Das gggfon bezieht sich in seiner Arbeit auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO (1948) und auf die Schweizer Bundesverfassung (1999) , insbesondere auf Artikel 8 der Bundesverfassung:
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»
Das gggfon arbeitet mit der Informationsplattform humanrights.ch und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus EKR zusammen.