Dass Personen aufgrund ihrer Herkunft nicht in Ausgehlokale eingelassen werden, kommt leider immer wieder vor…
Grundsätzlich ist allen Menschen Einlass zu einem öffentlichen Ort zu gewähren. Das Handeln eines Individuums darf nicht zum Ausschluss einer Gruppe oder einzelner Mitglieder der betroffenen Gruppe führen.
Problematik
Seit Bestehen des gggfon wenden sich immer wieder Personen an die Beratungsstelle, weil ihnen der Eintritt in ein Ausgehlokal verweigert wurde. Die Verweigerung erfolgte aufgrund von äusseren Merkmalen, der vermuteten Herkunft oder des Aufenthaltsstatus.
Eine Umfrage der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) bei Beratungsstellen zeigte, dass rassistische Diskriminierung am Disco- und Bareingang eine Realität in allen Sprachregionen ist und in städtischen wie auch in ländlichen Gebieten vorkommt. Leider traut sich nur ein kleiner Teil der Betroffenen, die erlebte Diskriminierung bei einer Fachstelle (z.B. gggfon) zu melden.
Die Clubbesitzenden begründen ihr diskriminierendes Verhalten meist mit schlechten Erfahrungen mit einer bestimmten Gruppe von Personen, überfüllten Lokalen, speziellen Eintrittsregelungen wie z.B. Membercards oder einer «angenehmen Durchmischung des Publikums».
Haltung des gggfon
Es geht nicht, dass Personen – nur weil sie bestimmten Gruppen angehören, von vornherein und generell ausgeschlossen werden. Ein solches „vor(ver)urteilen“ stellt ein Paradebeispiel einer rassistischen Diskriminierung dar. Zur Verdeutlichung des Mechanismus: Niemand käme auf die Idee, alle Männer generell von Fussballmatch-Besuchen auszuschliessen, nur weil einige von ihnen im Stadion oder nach dem Match gewalttätig auftreten, Personen angreifen und Sachschaden verursachen.
Das gggfon ist davon überzeugt, dass eine diskriminierungsfreie Eintrittspolitik möglich ist und ein Sicherheitskonzept eines Ausgehlokals so ausgestaltet werden kann, dass diskriminierende Auswirkungen ausbleiben. Das gggfon hat sich zum Ziel gesetzt, auf die Problematik aufmerksam zu machen und eine öffentliche Diskussion zu lancieren. Die Problematik darf nicht nur auf juristischer Ebene betrachtet und angegangen werden. Es geht vielmehr um eine ethische Einstellung, um eine Grundhaltung im Zusammenleben der Menschen. Auch das Gemeinwesen soll seine Verantwortung wahrnehmen: Welche Lebensqualität bietet eine Stadt, die einen Teil ihrer Bevölkerung nicht am Freizeitangebot teilnehmen lässt? Welche Stimmung und welches Klima herrscht auf Strassen und in Räumen, wenn bestrebt wird, einige Gruppen von Menschen vom Teilhaben am öffentlichen Leben auszuschliessen?
Rechtslage
Das Verhalten der Lokale ist auch unter juristischen Gesichtspunkten problematisch: Die privaten Lokale bieten ihre Leistungen öffentlich an. Werden Menschen wegen ihrer Herkunft von diesen Leistungen ausgeschlossen, kann dies strafrechtlich relevant sein und den Tatbestand von Art. 261bis des StGB erfüllen.
Auch hat sich die Schweiz mit der Unterzeichnung der Rassendiskriminierungskonvention der UNO (SR 0.104) als Staat dazu verpflichtet, Diskriminierungen genau dieser Art zu unterbinden (vgl. Art.5 lit.f RDK: Vertragsstaaten haben für alle Menschen „das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks“ zu gewähren).
Das gggfon schaut hin
Das gggfon initiierte eine breite Diskussion zum Thema. Folge davon war eine Umfrage der Eidg. Kommission gegen Rassismus bei Beratungsstellen, mehrere Pressemitteilungen, eine Motion im Stadtrat sowie eine öffentliche Diskussion der Problematik.
Die Motion des Grünen Bündnisses im Stadtrat hatte zur Folge, dass das gggfon gemeinsam mit der Gewerbepolizei der Stadt Bern und der Eidg. Kommission gegen Rassismus ein Merkblatt und eine Checkliste für Lokalbesitzer erarbeitete. Dieses wurde an sämtliche Clubbetreiber in der Stadt Bern versandt und kann hier herunter geladen oder beim gggfon bestellt werden.